Fahren ohne Fahrausweis
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
für sich oder - sofern der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht - für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Gepäckstücke keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ,
die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
erklärt, unter die Mitnahmeregelung zu fallen und dies vom Inhaber der Fahrkarte bei der Fahrkartenkontrolle nicht bestätigt werden kann, oder wenn er erklärt unter die Mitnahmeregelung zu fallen, aber die Mitnahmeabsicht des Inhabers der Fahrkarte nicht vor der Fahrt bestand, sondern erst während der Fahrt entsteht.
eine gesperrte oder zerstörte elektronische Fahrkarte vorweist. Eine Unterscheidung nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch den Fahrkartenkontrolleur sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist keine Fahrkarte für die Weiterfahrt. Will der Fahrgast seine Fahrt fortsetzen, muss er unverzüglich eine gültige Fahrkarte für die Weiterfahrt ab der Haltestelle, die nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Fahrgastes ohne gültige Fahrkarte durch das Prüfpersonal folgt, im Fahrzeug erwerben.
(4) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so ist die Zahlung spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung zu leisten. Muss der Betrag von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen werden, ergibt sich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe zu erheben. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen. Das Verkehrsunternehmen behält sich das Recht vor, die Fahrkarte bis zur vollständigen Bezahlung einzubehalten.
(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7 Euro (zzgl. Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2 Euro), wenn der Fahrgast innerhalb von einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitfahrkarte (nicht auf andere Personen übertragbar) war. Soweit § 12 Absatz 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.
(6) Bei Verwendung von ungültigen Zeitfahrkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.

